Flurbereinigung |
Große Verkehrsinfrastrukturvorhaben wie der vierstreifige Ausbau der E 233 wirken sich nachteilig auf die Agrarstruktur aus: Bewirtschaftungsflächen werden an- oder durchschnitten, Wegebeziehungen zerschnitten. Ohne eine Flurbereinigung blieben diese Wirtschaftserschwernisse und landeskulturellen Schäden dauerhaft bestehen, häufig zu Lasten Einzelner.
Die Landkreise Emsland und Cloppenburg sowie die NLStBV für den Bund haben in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche landwirtschaftliche Flächen erwerben können. Die vorgesehenen Flurbereinigungsverfahren sollen diese Flächen durch Tausch so an die vom Ausbau betroffenen Grundeigentümer weitergeben, dass die Flächenverluste und Bewirtschaftungserschwernisse verringert werden. Außerdem sollen Durchschneidungsschäden minimiert und das Wege- und Gewässernetz bei Beeinträchtigungen wieder hergestellt werden.
Nähere Informationen zum Thema Unternehmensflurbereinigung finden Sie hier.
Aktuell ist für alle Planungsabschnitte ein Flurbereinigungsverfahren vorgesehen.
Die genauen Gebietsabgrenzungen (Verfahrensbereich, Einwirkungsbereich) werden zwischen dem Planungsträger (NLStBV, Geschäftsbereich Osnabrück) und der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde (Amt für regionale Landesentwicklung) abgestimmt.
Die Unternehmensflurbereinigungen im PA 1 und „E 233 Emstek“ im PA 8 wurden bereits durch das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems eingeleitet.
Die Landkreise Emsland und Cloppenburg sowie die NLStBV für den Bund haben in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche landwirtschaftliche Flächen erwerben können. Die vorgesehenen Flurbereinigungsverfahren sollen diese Flächen durch Tausch so an die vom Ausbau betroffenen Grundeigentümer weitergeben, dass die Flächenverluste und Bewirtschaftungserschwernisse verringert werden. Außerdem sollen Durchschneidungsschäden minimiert und das Wege- und Gewässernetz bei Beeinträchtigungen wieder hergestellt werden.
Nähere Informationen zum Thema Unternehmensflurbereinigung finden Sie hier.
Aktuell ist für alle Planungsabschnitte ein Flurbereinigungsverfahren vorgesehen.
Die genauen Gebietsabgrenzungen (Verfahrensbereich, Einwirkungsbereich) werden zwischen dem Planungsträger (NLStBV, Geschäftsbereich Osnabrück) und der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde (Amt für regionale Landesentwicklung) abgestimmt.
Die Unternehmensflurbereinigungen im PA 1 und „E 233 Emstek“ im PA 8 wurden bereits durch das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems eingeleitet.










